Befreiung von der
Pflicht zur Bestellung

 

Welches Unternehmen benötigt Gefahrgutbeauftragten und welches ist davon befreit?
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Jeder Unternehmer und Inhaber eines Unternehmens muss einen Gefahrgutbeauftragten je Verkehrsträger (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, See und Luft) schriftlich bestellen, wenn er an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist.

Folgende Unternehmen sind von Pflicht einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen befreit:
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wenn sich deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen in Mengen die unterhalb der Tabelle der begrenzten Mengen, nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen  
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wenn sich deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen in begrenzten Mengen in zusammengesetzten Verpackungen (Limited Quantities) nach Kapitel 3.4 des ADR beziehen  
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wenn sie Verpackungshersteller sind  
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wenn sie gefährliche Güter lediglich empfangen  
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wenn Unternehmen Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, befördern. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normale Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern  
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wenn Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit Beförderungen durchführen, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normale Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung  
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wenn Unternehmen Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten, befördern. Dies gilt insbesondere für Abschleppfahrzeuge, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung begleitet werden  
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wenn die Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter sich nur auf den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben bezieht und nicht 50 t netto gefährlicher Güter pro Kalenderjahr überschreitet (bei radioaktiven Stoffen ist diese Regelung nur für die UN-Nummern 2908 bis 2901 anwendbar)  
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wenn der Unternehmer/Inhaber von Unternehmen ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 t netto pro Kalenderjahr beteiligt ist. Diese Regelung kann nicht beim Transport von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 und gefährlicher Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID angewandt werden