Wann
benötigt man einen Befähigungsschein oder eine Erlaubnis?
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Alle
verantwortlichen Personen (Fahrzeugführer, Lagerarbeiter etc.),
die gewerblichen Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen
haben und diese in Verkehr bringen bzw. überlassen oder empfangen,
benötigen nach dem Sprengstoffgesetz einen Befähigungsschein
und müssen schriftlich bestellt werden. Gewerbebetriebe, die Umgang
mit Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen haben und diese
in Verkehr bringen, benötigen eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird
auf den Antragsteller (Inhaber des Unternehmens oder beauftragte Person)
ausgestellt.
Was
bedeutet Umgang und Verkehr von explosionsgefährlichen Gütern?
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Unter
Umgang versteht man das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren,
das Verwenden und das Verbringen von Sprengstoffen und pyrotechnischen
Gegenständen. Unter Inverkehrbringen versteht man das Erwerben,
das Vertreiben und das Überlassen sowie das Vermitteln von Sprengstoffen
und pyrotechnischen Gegenständen.
Was
ist die notwendige Fachkunde?
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Verantwortliche
Personen, die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben,
müssen für die Erlangung des Befähigungsscheines oder
der Erlaubnis die dafür notwendige Fachkunde nachgewiesen haben.
Dieses wird durch die Teilnahme an unseren Sonderlehrgang nach §
32 Abs. 1 der 1. SprengV erreicht. Nach bestandener Prüfung erhält
der Teilnehmer ein Zeugnis über die Teilnahme und kann den Befähigungsschein
bzw. die Erlaubnis beantragen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung:
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Um
in den Besitz einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zu
gelangen, wird die verantwortliche Person durch die zuständige
Behörde auf ihre persönliche Zuverlässigkeit überprüft.
Für diese Überprüfung werden unterschiedliche Auskünfte
aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister und der zuständigen
Polizeibehörde eingeholt.
Jeder Teilnehmer muss diese Zuverlässigkeitsprüfung nach §
34 Abs. 2 der 1. SprengV bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt
beantragen und erlangt dadurch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung dauert ca. vier Wochen und
muss vor Kursbeginn vorliegen.
Weitere
Informationen
zum Befähigungsschein
nach § 20 SprengG
zur Erlaubnis
nach § 7 SprengG
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