Befähigungsschein und Erlaubnis nach Sprengstoffgesetz

 

Wann benötigt man einen Befähigungsschein oder eine Erlaubnis?
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Alle verantwortlichen Personen (Fahrzeugführer, Lagerarbeiter etc.), die gewerblichen Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen haben und diese in Verkehr bringen bzw. überlassen oder empfangen, benötigen nach dem Sprengstoffgesetz einen Befähigungsschein und müssen schriftlich bestellt werden. Gewerbebetriebe, die Umgang mit Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen haben und diese in Verkehr bringen, benötigen eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf den Antragsteller (Inhaber des Unternehmens oder beauftragte Person) ausgestellt.

Was bedeutet Umgang und Verkehr von explosionsgefährlichen Gütern?
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Unter Umgang versteht man das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden und das Verbringen von Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen. Unter Inverkehrbringen versteht man das Erwerben, das Vertreiben und das Überlassen sowie das Vermitteln von Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen.

Was ist die notwendige Fachkunde?
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Verantwortliche Personen, die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben, müssen für die Erlangung des Befähigungsscheines oder der Erlaubnis die dafür notwendige Fachkunde nachgewiesen haben. Dieses wird durch die Teilnahme an unseren Sonderlehrgang nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV erreicht. Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer ein Zeugnis über die Teilnahme und kann den Befähigungsschein bzw. die Erlaubnis beantragen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung:
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Um in den Besitz einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zu gelangen, wird die verantwortliche Person durch die zuständige Behörde auf ihre persönliche Zuverlässigkeit überprüft. Für diese Überprüfung werden unterschiedliche Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister und der zuständigen Polizeibehörde eingeholt.
Jeder Teilnehmer muss diese Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beantragen und erlangt dadurch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung dauert ca. vier Wochen und muss vor Kursbeginn vorliegen.

Weitere Informationen 

zum Befähigungsschein nach § 20 SprengG

zur Erlaubnis nach § 7 SprengG

 

Wir können Ihnen helfen:
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Wenn Sie weitere Auskünfte benötigen, so zögern Sie nicht unsere Service-Hotline zu kontaktieren.