Erlaubnis
nach § 7 Sprengstoffgesetz

 

Wann benötigt man eine Erlaubnis?
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Beim Umgang oder Verkehr von explosionsgefährlichen Stoffen. Gewerbebetriebe müssen eine verantwortliche Person (Inhaber des Unternehmens oder eine beauftragte Person) zu diesem Zweck ausbilden lassen. Die Verbringung explosionsgefährlicher Stoffe ohne Erlaubnis stellt eine Straftat dar. Der Erlaubnisinhaber benötigt zum Verbringen keinen Befähigungsschein nach § 20 SprengG.

Voraussetzungen:
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Verantwortliche Personen nach § 19 SprengG müssen zur Erlangung der Erlaubnis

die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
die erforderliche Fachkunde durch die Teilnahme an unseren Sonderlehrgang
nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV
nachgewiesen haben
die erforderliche körperliche Eignung besitzen
mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben

die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
ihren Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben.

Schulungsdauer:
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1 Tag

Schulungsinhalte:
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Die Vorschriften des Gefahrgutrechts
Wirkungsweisen von explosionsgefährlichen Stoffen
Gebräuchliche explosionsgefährliche Stoffe
Das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung
Straf- und Bußgeldbestimmung

Gültigkeit:
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Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.

Prüfung:
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Die Prüfung besteht aus 15 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren. Es ist immer nur eine Antwort richtig und der Teilnehmer hat die Prüfung bestanden, indem er 11 von 15 Fragen richtig beantwortet hat. Der Teilnehmer hat für die Prüfung 30 Minuten Zeit.
Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter Aufsicht des Gewerbeaufsichtsamtes am jeweiligen Schulungsort.

Schulungspreis:
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Auf Anfrage

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