Voraussetzungen:
.
Verantwortliche
Personen nach § 19 SprengG müssen zur
Erlangung der Erlaubnis
•
die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen
•
die erforderliche
Fachkunde durch
die Teilnahme an unseren Sonderlehrgang
•
nach
§ 32 Abs. 1 der 1. SprengV nachgewiesen
haben
•
die
erforderliche körperliche Eignung besitzen
•
mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben
•
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
•
ihren
Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben.
Schulungsdauer:
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1 Tag
Schulungsinhalte:
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•
Die
Vorschriften des Gefahrgutrechts
•
Wirkungsweisen von explosionsgefährlichen Stoffen
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Gebräuchliche explosionsgefährliche Stoffe
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Das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung
•
Straf- und Bußgeldbestimmung
Gültigkeit:
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Die
Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht
innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei
Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der
zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert
werden.
Prüfung:
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Die Prüfung
besteht aus 15 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren. Es ist immer nur
eine Antwort richtig und der Teilnehmer hat die Prüfung bestanden,
indem er 11 von 15 Fragen richtig beantwortet hat. Der Teilnehmer hat
für die Prüfung 30 Minuten Zeit.
Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter Aufsicht des Gewerbeaufsichtsamtes
am jeweiligen Schulungsort.
Schulungspreis:
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Auf Anfrage